BFH - Beschluss vom 08.08.2005
VI B 18/05
Normen:
AO § 169 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2042
BFH/NV 2005, 2042
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 208/02

Festsetzungsverjährung - leichtfertige Steuerverkürzung; Zuständigkeit des FG

BFH, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen VI B 18/05

DRsp Nr. 2005/16348

Festsetzungsverjährung - leichtfertige Steuerverkürzung; Zuständigkeit des FG

Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides davon ab, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, müssen deren objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage im Rahmen der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, für die der Prüfungsmaßstab der AO und der FGO anzuwenden ist. Zuständig ist demgemäß das FG.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet.

1. Das Finanzgericht (FG) war --entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- für die Entscheidung der Frage zuständig, ob dem Erlass der angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Eintritt der Festsetzungsverjährung deshalb nicht entgegenstand, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag (§ 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).