Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet.
1. Das Finanzgericht (FG) war --entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- für die Entscheidung der Frage zuständig, ob dem Erlass der angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Eintritt der Festsetzungsverjährung deshalb nicht entgegenstand, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag (§ 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).
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