FG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2000
6 K 8964/98 K, G, U, F
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Satz 3; AO § 171 Abs. 5 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 3;

Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung ; Steuerfahndung; Auswertungsfrist bei Betriebsprüfung; Verwirkung - Begrenzung des Auswertungszeitraums bei Hemmung der Festsetzungsverjährung aufgrund Fahndungsprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 8964/98 K, G, U, F

DRsp Nr. 2001/8715

Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung ; Steuerfahndung; Auswertungsfrist bei Betriebsprüfung; Verwirkung - Begrenzung des Auswertungszeitraums bei Hemmung der Festsetzungsverjährung aufgrund Fahndungsprüfung

1. Eine Begrenzung des zulässigen Auswertungszeitraums bei Hemmung der Festsetzungsverjährung aufgrund Ermittlungen der Steuerfahndung oder der Einleitung eines Strafverfahrens (§ 171 Abs. 5 AO) kann nicht in rechtsanaloger Anwendung der für die Auswertung einer Betriebsprüfung geltenden Regelung (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO), sondern nur aufgrund Verwirkung in Betracht kommen. Hierfür reicht aber der reine Zeitablauf nicht aus. 2. Auch bei rechtsanaloger Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO auf die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO kann keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein, wenn die Auswertung der Fahndungsfeststellungen durch Bekanntgabe geänderter Bescheide innerhalb von vier Jahren nach Übersendung des die Fahndungsprüfung abschließenden Ermittlungsberichts erfolgt und dieser Ermittlungsbericht seinerseits nicht später als vier Jahre nach Abschluss der Ermittlungen ergangen ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 Satz 3; AO § 171 Abs. 5 ; EGAO Art. 97 § 10 Abs. 3;

Tatbestand: