FG Hessen - Urteil vom 10.12.2002
4 K 2214/99
Normen:
AO § 202 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ;

Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; Ablaufhemmung; Außenprüfung; Teilauswertung; Steuerbescheid - Ablauf der Verjährungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung

FG Hessen, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 2214/99

DRsp Nr. 2003/5593

Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; Ablaufhemmung; Außenprüfung; Teilauswertung; Steuerbescheid - Ablauf der Verjährungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung

1. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor das Finanzamt den Steuerfall entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag untersucht und durch die Anfertigung eines Betriebsprüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO) oder bei ergebnisloser Prüfung durch eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat.2. Ein während des Verlaufs der Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid, der eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornimmt, führt nicht zum Ende der Ablaufhemmung.

Normenkette:

AO § 202 Abs. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist materiellrechtlich streitig, ob die von der Klägerin aus der Beteiligung an der xxxxxxxxxxxx (A) bezogenen Gewinnausschüttungen als Schachteldividenden nach Artikels XXII Abs. 2a aa des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. Oktober 1962 (DBA-Irland) steuerfrei sind. Unabhängig davon ist auch streitig, ob der angefochtene Bescheid bereits wegen Festsetzungsverjährung aufzuheben ist.