BFH vom 20.09.1995
I R 176/94
Fundstellen:
BStBl II 1996, 212
DB 1996, 557

Festsetzungvon Aussetzungszinsen nach # 237 AO a.F.

BFH, vom 20.09.1995 - Aktenzeichen I R 176/94

DRsp Nr. 1997/8328

Festsetzungvon Aussetzungszinsen nach # 237 AO a.F.

1. Für die Frage, ob # 237 Abs. 1 AO 1977 i.d.F. vor oder nach Inkrafttreten des StBereinG 1986 anzuwenden ist, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten Zinsanspruchs abzustellen. 2. Nach # 237 Abs. 1 AO 1977 in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung entstand kein Zinsanspruch, wenn ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf oder die Klage gegen einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg hatte.

Für die Praxis:

Nach der neuen Fassung des # 237 AO gilt die Zinsregelung auch dann, wenn die Vollziehung eines Folgebescheides aufgrund eines Rechtsbehelfs gegen einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid (z.B. steuerliche Bescheinigung einer anderen Behörde) ausgesetzt worden ist.

Fundstellen
BStBl II 1996, 212
DB 1996, 557