BGH - Beschluss vom 20.04.2022
6 StR 23/22
Normen:
RVG § 46 Abs. 2; StPO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 164 Js 37644/20

Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise des Pflichtverteidigers

BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 6 StR 23/22

DRsp Nr. 2022/7269

Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise des Pflichtverteidigers

Tenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 19. April 2022 wird die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum genannten Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2; StPO § 143 Abs. 1;

Gründe

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 164 Js 37644/20