BFH - Beschluss vom 27.11.2013
X B 162/12
Normen:
ZPO § 91a; AO § 163;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 137/10

Feststellung der Erledigung eines Klageverfahrens betreffend einen Billigkeitserlass

BFH, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen X B 162/12

DRsp Nr. 2014/4810

Feststellung der Erledigung eines Klageverfahrens betreffend einen Billigkeitserlass

Begehrt der Kläger mit der Klage einen Billigkeitserlass von Einkommensteuer in der Sanierung seines Unternehmens und lehnt das Finanzamt diesen zwar ab, kommt es aber zu einer Verständigung dahingehend, dass bei Zahlung eines Teils der fälligen Einkommensteuer auf den Rest verzichtet wird, so erledigt sich das Klageverfahren mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses.

Normenkette:

ZPO § 91a; AO § 163;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und war in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Jahre 2007 sprach ein Gläubiger einen Schulderlass aus, den der Kläger als außerordentlichen Ertrag aktivierte und im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch erklärte.