BFH - Urteil vom 18.08.2022
V R 15/20
Normen:
AO § 60a Abs. 1 S. 1; AO § 53 Nr. 2; AO § 51 Abs. 1 S. 1; AO § 56;
Fundstellen:
AG 2023, 331
AO-StB 2023, 65
BB 2023, 2781
BB 2023, 85
BFH/NV 2023, 288
DB 2023, 177
GmbHR 2023, 364
IStR 2023, 104
ZEV 2023, 150
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 53/18

Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit einer gemeinnützigen Stiftung nach ausländischem Recht

BFH, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen V R 15/20

DRsp Nr. 2023/724

Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit einer gemeinnützigen Stiftung nach ausländischem Recht

1. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. 2. Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden. 3. Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.05.2020 – 6 K 53/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 60a Abs. 1 S. 1; AO § 53 Nr. 2; AO § 51 Abs. 1 S. 1; AO § 56;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a der Abgabenordnung (AO).