OLG München - Beschluss vom 12.06.2023
7 U 3337/22
Normen:
AktG § 256 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 15710/20

Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der Wirecard AG

OLG München, Beschluss vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 7 U 3337/22

DRsp Nr. 2023/10643

Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der Wirecard AG

Normenkette:

AktG § 256 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter zutreffender Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände sowie der vorgelegten Unterlagen hat das Landgericht der auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018 sowie der Gewinnverwendungsbeschlüsse vom 21.6.2018 und vom 18.6.2019 gerichteten Klage stattgegeben.

II.

Die hiergegen von Seiten des Streithelfers der Beklagten vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und vermögen seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zu den Berufungsangriffen im einzelnen ist wie folgt Stellung zu nehmen.