Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Streithelfers der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Februar 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.
2.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.190.580,42 € festgesetzt.
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