BGH - Beschluss vom 11.05.2021
II ZR 56/20
Normen:
HGB § 253 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 159
DStR 2021, 2919
NJW-RR 2021, 1484
NZG 2021, 1603
WM 2021, 1692
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 3236/15
OLG Dresden, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 897/18

Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer insolventen KGaA

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen II ZR 56/20

DRsp Nr. 2021/13223

Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer insolventen KGaA

1. Der Insolvenzverwalter ist befugt, Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 S. 1, § 249 Abs. 1 S. 1 AktG zu erheben, soweit die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betrifft, was anzunehmen ist, wenn der Insolvenzverwalter die Ersetzung des angegriffenen Jahresabschlusses durch einen für die Masse günstigeren Jahresabschluss erstrebt. Dies gilt auch für den Fall des § 253 Abs. 2 AktG.2. Die Bilanznichtigkeitsklage ist im Ausgangspunkt nach § 256 Abs. 7 S. 1, § 249 Abs. 1 S. 1 AktG gegen die Gesellschaft zu richten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert daran nichts.3. Die Überbewertung eines Bilanzpostens im Sinne von § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AktG führt zur Nichtigkeit, wenn eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widersprechende Bilanzierung ihrem Umfange nach nicht bedeutungslos ist.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Streithelfers der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Februar 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.190.580,42 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 253 Abs. 1 S. 1;

Gründe