BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 12 BA 17/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 26/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 99/19

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV)

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 17/23 B

DRsp Nr. 2024/3163

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV)

Die bloße Möglichkeit, Weisungen im eigenen Tätigkeitsbereich abzuwenden, schließt nicht automatisch das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus. Voraussetzung für die Annahme der Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist grundsätzlich eine Gestaltungsmacht, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit ausdehnt, sodass der Gesellschafter-Geschäftsführer befähigt ist, das Unternehmen insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu steuern.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 181;

Gründe

I