BGH - Beschluss vom 04.05.2009
II ZR 169/07
Normen:
GmbHG § 47; GmbHG § 48;
Fundstellen:
BB 2009, 2561
DB 2009, 2427
MDR 2009, 1400
NJW-RR 2010, 49
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 397/06
LG Baden-Baden, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 84/05

Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch eine andere Person als den Versammlungsleiter; Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH zur Verhinderung einer weiteren Untersuchung einer von ihm begangenen Pflichtverletzung

BGH, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 169/07

DRsp Nr. 2009/24333

Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch eine andere Person als den Versammlungsleiter; Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH zur Verhinderung einer weiteren Untersuchung einer von ihm begangenen Pflichtverletzung

a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.). b) Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen des Klägers und der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig sind.

Normenkette:

GmbHG § 47; GmbHG § 48;

Gründe