LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2023
12 TaBV 35/23
Normen:
BetrVG § 16; BetrVG § 17; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19; TVG § 9;
Fundstellen:
ArbR 2024, 126
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/23

Feststellung des Fehlens von betriebsratsfähigen Einheiten gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG; Einseitigkeit eines Antrags der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG bei unterbliebender Wahl weder eines Wahlvorstands noch eines Betriebsrats in einer Organisationseinheit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 12 TaBV 35/23

DRsp Nr. 2024/1965

Feststellung des Fehlens von betriebsratsfähigen Einheiten gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG; Einseitigkeit eines Antrags der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG bei unterbliebender Wahl weder eines Wahlvorstands noch eines Betriebsrats in einer Organisationseinheit

1. Stellt eine Gewerkschaft keinen eigenen Antrag gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG, ist sie an einem auf den Antrag der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren nach dieser Vorschrift nicht beteiligt. 2. Ist in einer Organisationseinheit - hier deutsche Basis einer ausländischen Fluggesellschaft - weder ein Wahlvorstand noch ein Betriebsrat gewählt, bliebt ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG einseitig. 3. In einer solchen Konstellation ist ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil das Verfahren einseitig bleibt und gegenüber niemanden außer der Antragstellerin Bindungswirkung erzeugen könnte. Mit einer stattgebenden Entscheidung stünde gegenüber niemanden fest, dass die Basis in Deutschland keine betriebsratsfähige Einheit i.S.d. BetrVG ist. An der allein abstrakten und ohne rechtliche Wirkungen bleibenden Feststellung besteht für die Arbeitgeberein kein rechtliches Interesse.

Tenor