FG Sachsen - Urteil vom 19.04.2023
5 K 388/21
Normen:
AO § 163;

Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf abweichende Feststellung des vorgenannten Grundbesitzwertes aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO

FG Sachsen, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 5 K 388/21

DRsp Nr. 2023/11818

Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf abweichende Feststellung des vorgenannten Grundbesitzwertes aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO

Tenor

1.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 11. August 2017 vom 12. Juli 2018, zuletzt geändert am 15. April 2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Grundbesitzwert von 4.884.921 € auf 1.036.966 € herabgesetzt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist für die Klägerinnen hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

AO § 163;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 11. August 2017 für Zwecke der Grunderwerbsteuer sowie die Ablehnung des Antrags auf abweichende Feststellung des vorgenannten Grundbesitzwertes aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO.