BVerfG - Beschluss vom 17.12.2013
1 BvL 5/08
Normen:
KAGG § 40a Abs. 1 S. 2; KAGG § 43 Abs. 18; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5096/07

Feststellung des Inhalts geltenden Rechts durch den Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Festsetzung; Ansehen einer nachträglichen und klärenden Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber als konstitutiv rückwirkende Regelung

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 1 BvL 5/08

DRsp Nr. 2014/3477

Feststellung des Inhalts geltenden Rechts durch den Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Festsetzung; Ansehen einer nachträglichen und klärenden Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber als konstitutiv rückwirkende Regelung

1. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren.2. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

Tenor

§ 43 Absatz 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit danach § 40a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anzuwenden ist.

Normenkette:

KAGG § 40a Abs. 1 S. 2; KAGG § 43 Abs. 18; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;