FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.04.2023
9 K 138/23
Normen:
FGO § 47; FGO § 52a; FGO § 52d;

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer; Nutzungspflicht der elektronischen Gerichtskommunikation unter anderem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Behörden

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 9 K 138/23

DRsp Nr. 2023/12075

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer; Nutzungspflicht der elektronischen Gerichtskommunikation unter anderem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Behörden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 47; FGO § 52a; FGO § 52d;

Tatbestand

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus (...), gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer (...) sowie selbständige Einkünfte aus (...). Die Einkünfte aus der (...) werden vom Betriebsstätten-Finanzamt A gesondert festgestellt; den Gewinn aus der (...) ermittelt der Kläger durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.