BSG - Beschluss vom 09.03.2017
B 12 KR 91/16 B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 10;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 490/15
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 251/15

Feststellung einer Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage9/10 - Belegung von Mitglieds- oder Versicherungszeiten

BSG, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 91/16 B

DRsp Nr. 2017/10515

Feststellung einer Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage 9/10 - Belegung von Mitglieds- oder Versicherungszeiten

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn diese zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, sich die Antwort darauf aber zweifelsfrei aus dem Gesetz erschließt. 3. Nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) sind Personen versicherungspflichtig, "die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren".