BSG - Beschluss vom 11.04.2017
B 12 KR 94/16 B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 74/14
SG Rostock, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 98/14

Feststellung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Auffang-PflichtversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung im Interesse der Rechtsfortbildung

BSG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 94/16 B

DRsp Nr. 2017/13535

Feststellung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Auffang-Pflichtversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung im Interesse der Rechtsfortbildung

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I