BFH - Beschluss vom 12.03.2024
IX B 24/23
Normen:
FGO § 155; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 17; ZPO § 283;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 73/22

Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Anteilige Anrechnung von Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands

BFH, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen IX B 24/23

DRsp Nr. 2024/4027

Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Anteilige Anrechnung von Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands

1. NV: Die Frage, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) gesondert und einheitlich festgestellt wird oder die Erfassung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. 2. NV: Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem Finanzgericht rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.02.2023 - 8 K 73/22 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 155; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 17; ZPO § 283;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.