FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.12.2012
2 V 176/12
Normen:
EStG § 5a Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 777

Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 EStG

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 2 V 176/12

DRsp Nr. 2013/1148

Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 EStG

Zur Teilwertermittlung eines Seeschiffes bei der Feststellung eines Unterschiedsbetrages gem. § 5 a Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Antragsteller war als Kommanditist mit einer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage in Höhe von 273.504,00 EUR (entspricht ca. 1,78 % der Kommanditanteile insgesamt) an der Schifffahrtsgesellschaft ... GmbH & Co. KG (A KG) beteiligt. Die von ihm zu entrichtende Pflichteinlage in Höhe von 160.000,00 EUR hatte er erbracht.