BFH - Urteil vom 29.11.2012
IV R 47/09
Normen:
HGB § 238 ff.; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4 Sätze 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 163/08 404

Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen IV R 47/09

DRsp Nr. 2013/1514

Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter

1. Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind.2. Ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsgüter festgestellt werden, enthält einzelne selbständige Feststellungen von Unterschiedsbeträgen, die gesondert angefochten werden können.

Normenkette:

HGB § 238 ff.; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5a Abs. 4 Sätze 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, deren einzige Kommanditistin bis 2006 die Beigeladene war. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Kauf und Betrieb eines Seeschiffes sowie die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Die Beigeladene bestellte mit Vertrag vom 14. August 2002 bei der Werft A ein Containerschiff der Panamax-Bauklasse, lieferbar bis 23. Dezember 2003, zum Festpreis von 32,74 Mio. US-Dollar (USD), zahlbar in fünf Raten entsprechend dem Baufortschritt.