BFH - Beschluss vom 17.11.2010
III B 158/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5876/02

Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer; Besondere Mitwirkungspflicht bei gegebenem Auslandsbezug

BFH, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen III B 158/09

DRsp Nr. 2010/23459

Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer; Besondere Mitwirkungspflicht bei gegebenem Auslandsbezug

1. NV: Soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ist ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung zu stellen. 2. NV: Einem unbestimmten Beweisantrag (Ausforschungsbeweisantrag) muss das FG nicht nachgehen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der auch als Dolmetscher tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Ex- und Importhandel mit diversen Wirtschaftsgütern. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung, die die Buchführung des Klägers als nicht ordnungsgemäß ansah, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) geänderte Bescheide für 1995 bis 1998 über Einkommen- und Umsatzsteuer sowie zum 31. Dezember 1995 und 1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer. Der Einspruch des Klägers hatte bezüglich einzelner Hinzuschätzungen Erfolg.