LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2021
L 3 R 231/18 WA
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 766/14

Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung der Gewährung jährlicher Jahresendprämien im Rahmen eines ÜberprüfungsverfahrensRechtmäßigkeit eines FeststellungsbescheidesKeine Schätzungsbefugnis bei erheblichen Zweifeln an der Zahlung und der Höhe einer Jahresendprämie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 3 R 231/18 WA

DRsp Nr. 2022/5978

Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung der Gewährung jährlicher Jahresendprämien im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides Keine Schätzungsbefugnis bei erheblichen Zweifeln an der Zahlung und der Höhe einer Jahresendprämie

1. Eine nach §§ 116, 117 AGB-DDR (juris: AGB DDR) gezahlte Jahresendprämie ist als Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG berücksichtigungsfähig.2. Gemäß § 23 Abs 1 S 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist.3. Verbleiben nach den vorhandenen Unterlagen und den Zeugenaussagen hinsichtlich der Zahlung wie auch der Höhe der Jahresendprämie erhebliche Zweifel an deren Validität, so ist eine Anerkennung mangels Schätzungsbefugnis ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand