FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.2014
6 K 4079/13
Normen:
EStG § 2a Abs. 3 S. 5; EStG § 10d Abs. 4 S. 6; AO § 181; AO § 179 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3a; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 470

Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG nach Eintritt der Feststellungsverjährung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 6 K 4079/13

DRsp Nr. 2015/3405

Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG nach Eintritt der Feststellungsverjährung

1. Die Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG ist nach § 181 Abs. 5 AO auch nach dem Eintritt der Feststellungsverjährung möglich, wenn der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis erfolgt ist und die Feststellung für die noch nicht verjährte Festsetzung der Körperschaftsteuer von Bedeutung ist. 2. § 10d Abs. 4 S. 6 EStG i. d. F. des JStG 2007 kann im Regelungsbereich der Hinzurechnungsbetragsfeststellung nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG durch Auslegung nicht dahingehend ins Gegenteil verkehrt werden, dass § 181 Abs. 5 AO nicht anzuwenden ist, wenn das zuständige FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 3 S. 5; EStG § 10d Abs. 4 S. 6; AO § 181; AO § 179 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3a; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand