FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.08.1987
IX V 17/87
Fundstellen:
NWB 1988, F. 1, 705

FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.08.1987 (IX V 17/87) - DRsp Nr. 1998/4139

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1987 - Aktenzeichen IX V 17/87

DRsp Nr. 1998/4139

Es ist auch dann ernstlich zweifelhaft, ob Grundstückskaufvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag in ihrem Bestand derart voneinander abhängig waren, daß sie miteinander "stehen und fal- len" sollten, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags zwar der Abschluß eines entsprechenden Werkvertrages nicht gewährleistet war, aber die Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Absicht der Vertragspartner erkennbar machten.

Gründe:

1. Streitig ist, ob ein Kaufvertrag über ein Grundstück und ein mit einem Dritten abgeschlossener Werkvertrag über die Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück grunderwerbsteuerlich ein einheitliches auf den Erwerb von fertigen Wohnraum gerichtetes Vertragswerk bilden.

Die Antragsteller (Ast) kauften mit notariellem Kaufvertrag vom . . . von der Erbengemeinschaft . . . und . . . je hälftig zwei aus einem Gesamtgrundstück neu gebildete (Teil-)Grundstücke für . . . DM.

Nach Ziffer 1 des Kaufvertrages war der Kaufpreis zahlbar auf "frühestens jedoch nach Vorliegen der rechtskräftigen Baugenehmigung entsprechend den heute vorliegenden Baugesuchsplänen vom . . . ."

Nach Ziff. 3 des Kaufvertrags lag bereits zu diesem Zeitpunkt für das Vertragsgrundstrück eine von der Stadt . . . genehmigte Bauvoranfrage vor.