FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.1998
2 K 74/95
Fundstellen:
EFG 1998, 943

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.1998 (2 K 74/95) - DRsp Nr. 1999/4167

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 2 K 74/95

DRsp Nr. 1999/4167

Tatbestand:

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1989 - 1991, ob die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung vorgelegen haben.

Durch Erbbaurechtsvertrag v. 24. Juli 1985 wurden die Kläger (Kl.) gemeinschaftlich Erbbauberechtigte an dem Grundstück ... . Der Kl. zu Ziff. 3 ist der Schwiegervater des Kl. zu Ziff. 1.

1. mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Januar 1985 haben die Kl. bezüglich dieses Grundstücks ... u.a. vereinbart, daß an der hierauf zu errichtenden Halle mit Bürogebäude den Kl. zu Ziff. 1 und Ziff. 2 jeweils 37,5 v.H. und dem Kl. zu Ziff. 3 25 v.H. zustehen. Gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Verwaltung und Benutzung des Objekts "ausschließlich nach einstimmigem Beschluß aller Teilhaber".

Wegen aller Einzelheiten wird auf den dem Gericht vorliegenden Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Den aufgrund der Erbbauberechtigung errichteten Gebäudekomplex, der Produktions- und Bürogebäude umfaßte, vermieteten die Kl. in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit unmittelbar nach Fertigstellung mit Mietvertrag vom ... 1985 an die am ... 1985 gegründete Firma ... die im Bauantrag auch als Bauherrin bezeichnet worden war. An dieser Firma waren die Kl. zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 zu je 50 v.H. beteiligt.