TATBESTAND:
Die Kläger (Kl) sind Eheleute. Die Ehefrau (Klägerin - Klin) ist . . . und übte ihre Tätigkeit vom Oktober 1960 bis Juni 1986 aus. Ihre Praxis war in . . . .
Die Kl haben zwei Söhne. Der Sohn . . . ist . . . . Er ist infolge einer Querschnittslähmung zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes . . . vom 5.9.1977 Bezug genommen (Einkommensteuer-ESt-Akten der Kl VZ 1980 Bl. 33)
Seit 1978 hat die Klin an den Sohn . . . monatlich einen Betrag in Höhe von . . . DM überwiesen. Rechnungen und Überweisungsbelege für die Jahre 1979-1983 wurden im Einspruchsverfahren vorgelegt. Im gleichen Zeitraum ist außerdem der Sohn . . . von der Klin mit monatilich . . . DM unterstützt worden.
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