FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2005
3 K 294/01
Fundstellen:
DStRE 2006, 1499
EFG 2006, 796

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2005 (3 K 294/01) - DRsp Nr. 2006/11525

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 3 K 294/01

DRsp Nr. 2006/11525

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung von Darlehnsforderungen einer Bank, für die zwar eine Verzinsung vereinbart war, deren Zinsen der jeweilige Schuldner aufgrund von Zahlungsproblemen aber nicht zahlen konnte (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Die Klägerin ist eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.). In ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre nahm sie auf Darlehensforderungen gegenüber Kunden, die nicht mehr in der Lage waren, ihre Verbindlichkeiten vertragsgemäß zu erfüllen, gewinnmindernde Wertberichtigungen vor, zum einen in Form unstreitiger Einzelwertberichtigungen und zum anderen in Form von Abzinsungen. Streitig sind hierbei die folgenden Fälle:

1. Bei Vertragsverhältnissen, die sich in der Abwicklung befanden, d.h. die gekündigt waren und bei denen die Klägerin nur ihr zur Verfügung stehende Sicherheiten noch verwerten konnte, nahm sie von den zum Jahresende bestehenden jeweiligen Schuldsalden eine Einzelwertberichtigung bis zur Höhe des erwarteten Werts der vorhandenen Sicherheiten vor. Dieser Wert wurde zusätzlich durch eine Abzinsung aufgrund des marktüblichen Zinssatzes für die Zeit der voraussichtlichen Sicherheitsverwertung berichtigt.