FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.1998
3 K 231/95
Fundstellen:
EFG 1999, 494

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.1998 (3 K 231/95) - DRsp Nr. 2000/3130

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 3 K 231/95

DRsp Nr. 2000/3130

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme eigener Gründungskosten einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18. November 1991 von (RW) und (KD) gegründet; RW war zu 65 v. H. und KD zu 35 v. H. am Stammkapital beteiligt. Von den Stammeinlagen wurden von RW 16.250 DM und von KD 8.750 DM bar geleistet. Beide Gesellschafter waren zu Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.

§ 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags lautet: "Die durch die Gesellschaftsgründung entstandenen Kosten und Steuern (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von 5.000 DM trägt die Gesellschaft". Die durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrags entstandenen Notar- und sonstige Gründungskosten i.H. von insgesamt 2.016,03 DM übernahm die Klägerin und behandelte sie als Betriebsausgaben.

Der Beklagte (Finanzamt - FA -) wertete die Übernahme dieser Kosten als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 () und als andere Ausschüttung i.S. des § Abs. Satz 2 . In dem entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 27. Juli 1994 wurde aufgrund eines Steuerbilanzverlustes von 50.478 DM das zu versteuernde Einkommen auf ./. 48.462 DM, die tarifliche Körperschaftsteuer auf 0 DM und die Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § auf 1.134 DM (= 9/16 von 2.016 DM) festgestellt.