FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2021
1 K 815/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 14a;

Vorsteuerabzug aus Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern im Gerüstbaugewerbe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 1 K 815/19

DRsp Nr. 2024/5370

Vorsteuerabzug aus Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern im Gerüstbaugewerbe

Ein Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 14a;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von vermeintlichen Subunternehmern im Gerüstbaugewerbe.

1. Die --steuerlich beratene-- Klägerin war in den Streitjahren die Organträgerin der YY GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren C.B., ab dem XX.XX.XXXX ist Geschäftsführerin dessen Ehefrau A.B.

Die Organgesellschaft YY GmbH hat ihren Sitz in der Stadt A, a Straße 1 und ist im Gerüstbaugewerbe tätig. Geschäftsführer der YY GmbH ist C.B., der seit dem Jahr XXXX im Gerüstbaugewerbe tätig ist (XXX.....XX).

2. Die YY GmbH machte in den Streitjahren Vorsteuern aus Rechnungen des Einzelunternehmens ZZ1 (in 2014) und der ZZ2 GmbH (in 2015) geltend, die als vermeintliche Subunternehmer bei der Errichtung und dem Abbau von Gerüsten für die YY GmbH tätig waren.