FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.10.1991
12 K 386/87
Fundstellen:
EFG 1992, 458

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.10.1991 (12 K 386/87) - DRsp Nr. 1998/4136

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 12 K 386/87

DRsp Nr. 1998/4136

1. Vereinbart ein im Hauptberuf bei einem Unternehmen angestellter Justitiar im Rahmen einer nebenberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit mit seiner Ehefrau ein "Anwaltssekretärinnen-Arbeitsverhältnis", nach welchem die Ehefrau ihre Arbeitskraft "im Bedarfsfall jederzeit" an weniger als 75 Tagen im Jahr und weniger als 20 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen hat, gegen ein Monatsgehalt von 95,- DM zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation von 400,- DM, so entspricht eine solche Vereinbarung den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses mit Fremden jedenfalls dann nicht, wenn die Gesamtkosten der Festanstellung angesichts geringer Einnahmen wirtschaftlich unzweckmäßig sind. 2. Wird ein verlustverursachendes Ehegatten-Arbeitsverhältnis im Rahmen einer nebenberuflich ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit bei geringen Einnahmen unverändert fortgesetzt, so spricht dies gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und für eine sog. Liebhaberei.

TATBESTAND:

Streitig ist, ob Verluste aus einer nebenberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers (Kl) bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1985 nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszugleichen sind.