FG Berlin - Beschluß vom 06.02.1998
8 K 8300/97
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2;

FG Berlin - Beschluß vom 06.02.1998 (8 K 8300/97) - DRsp Nr. 2000/7304

FG Berlin, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 8 K 8300/97

DRsp Nr. 2000/7304

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist in der tätig.

Am 15. Juli 1981 gründete er auf der einen Trust, dessen Begünstigter er ebenfalls war. Dieser Trust war über einen Treuhänder Anteilseigner der ebenfalls auf ansässigen. Diese wiederum erwarb zum 1. August 1981 die Anteile der in ansässigen.

Der Trust veräußerte im Jahre 1982 Maschinen zum Preis von 806.728,13 US-Dollar (= 1.737.922,00 DM) an die.

Aus der am 13. September 1983 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1982 der Kläger ergaben sich keine Hinweise auf die zuvor dargestellten Vorgänge. Davon ausgehend erließ der Beklagte am 28. August 1986 einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 1982, der am 14. Februar 1989 wegen zwischen den Beteiligten unstreitiger verdeckter Gewinnausschüttungen geändert wurde.

Anfang 1991 erhielt der Beklagte Hinweise darauf, daß der Kläger über den Trust an der beteiligt war. Er bat davon ausgehend den Kläger um Mitteilung, ob er im Dienste der Gesellschaft eine berufliche Tätigkeit ausübe und welche Einkünfte aus dieser Beteiligung erzielt worden seien. Darauf teilte der Kläger mit, daß ihm aus dem Trust keinerlei Einkünfte zugeflossen seien. Eine berufliche Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft habe er niemals ausgeübt.