FG Berlin - Beschluß vom 26.10.1995
VIII 334/95

FG Berlin - Beschluß vom 26.10.1995 (VIII 334/95) - DRsp Nr. 1998/16918

FG Berlin, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen VIII 334/95

DRsp Nr. 1998/16918

Gründe:

I. Die Antragstellerin -Astin.- wurde am 30. April 1993 gegründet. Am 3. Mai 1993 erwarb sie mit Wirkung vom 1. Juni 1993 durch Kaufvertrag mit der ... die Anteile an der ... - im folgenden: Tochter. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Parteien, auch bei der Tochter ein Rumpfwirtschaftsjahr für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 1993 zu bilden.

Am 28. Mai 1993 beschloß eine Gesellschafterversammlung der Tochter, deren Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, daß im Jahre 1993 zwei Rumpfwirtschaftsjahre bestanden, und zwar vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 sowie vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1993. Dieser Beschluß wurde mit Schreiben vom 28. Mai 1993 zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet. Wegen handelsrichterlicher Bedenken, die sich auf andere, mit der Umstrukturierung der Firmengruppe zusammenhängende Vorgänge bezogen, erfolgte die Eintragung des Beschlusses erst am 6. April 1994.

Am 19. Juli 1994 stellte die Gesellschafterversammlung der Tochter ihren Jahresabschluß für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Juni 1993 bis 31. Dezember 1993 fest und beschloß, den Gewinn in Höhe von 847 000,00 DM (brutto) an die Astin. auszuschütten.