FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2007 (6 K 1045/04 B) - DRsp Nr. 2008/2947
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 6 K 1045/04 B
DRsp Nr. 2008/2947
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1. Eine atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer GmbH kann auch dann eine Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG begründen, wenn der Vertrag über die Gründung der atypisch stillen Gesellschaft nicht zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. "Gesellschaft" im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG ist jedes Rechtsverhältnis, kraft dessen ein Gewerbebetrieb für Rechnung mehrerer von diesen geführt wird. Unerheblich ist, ob dieses Rechtsverhältnis im Sinne des Gesellschaftsrechts als Gesellschaft zu qualifizieren ist oder nicht.
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