Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer förmlichen Unterrichtung im Sinne des § 199 Abs. 2 AO.
Die Antragstellerin, eine GmbH, führt einen gastronomischen Betrieb. Mit Prüfungsanordnung vom 23. Februar 2018 (Bl. 29 GA) wurde vom Antragsgegner eine Außenprüfung angeordnet. Die Prüfung begann am 13. März 2018.
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