FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 11.12.2008
2 K 100/08 (1)

FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 11.12.2008 (2 K 100/08 (1)) - DRsp Nr. 2009/15298

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 100/08 (1)

DRsp Nr. 2009/15298

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten (Tapezieren und Streichen von Innenwänden und Decken) als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2006) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG und eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.