FG Bremen - Urteil vom 21.02.1991
I 15/89 K
Fundstellen:
EFG 1991, 314

FG Bremen - Urteil vom 21.02.1991 (I 15/89 K) - DRsp Nr. 1998/4159

FG Bremen, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen I 15/89 K

DRsp Nr. 1998/4159

Die Üblichkeit der Vereinbarungen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, auch zwischen Fremden, ist keine selbständige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Besteht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitslohn und Arbeitsleistung, so sind besondere Gestaltungen, die ihre Ursache gerade im ehelichen Vertrauensverhältnis haben, unschädlich.

Tatbestand:

Im Streit ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses mit der Folge des Abzugs des Arbeitslohnes als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers.

Der Kläger war im Streitjahr 1987 als Verkaufsleiter für den Raum Norddeutschland und Prokurist einer großen holzverarbeitenden Firma im Angestelltenverhältnis tätig. Er hatte diese Aufgaben Mitte 1986 neu übernommen. Sein Aufgabenbereich umfaßte die Betreuung von drei Vertretern, den Besuch von Zentralen von Kundenfirmen, die Gespräche mit Firmenleitungen sowie die Betreuung eines eigenen Bezirks im Großraum .... Daneben war er als Prokurist zuständig für den Gesamtumsatz der Firma sowie seinen eigenen durch die Vertretertätigkeit erwachsenen Umsatz. Der Arbeitgeber ging davon aus, daß der Kläger die bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten in eigener Regie und auf eigene Kosten bewältigte.