FG Bremen - Urteil vom 30.08.2023
1 K 42/22
Normen:
FGO § 52d;

Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax wegen Nichteinreichung in der vorgesehenen elektronischen Form

FG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 1 K 42/22

DRsp Nr. 2024/5084

Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax wegen Nichteinreichung in der vorgesehenen elektronischen Form

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2023 wirkt als Urteil.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d;

Tatbestand

Streitig sind nach einer Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft und aus Gewerbebetrieb (Landmaschinenhandel). Er ermittelt seine Einkünfte aus Gewerbetrieb durch Bestandsvergleich und die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Handel wird in einem erheblichen Umfang bar abgewickelt.

Bei der Ermittlung der Warenbestände zum jeweiligen Jahresende wurden für 2015 Teilwertabschreibungen in Höhe von ... EUR, für 2016 von ... EUR und für 2017 von ... EUR berücksichtigt.

Die Einkommensteuer wurde mit Bescheiden vom ... Januar 2019 (2015), ... Januar 2019, geändert am ... November 2019 (2016) und ... November 2019 (2017) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

Auf Grund der Prüfungsanordnung vom ... Januar 2020 wurden Betriebsprüfungen des landwirtschaftlichen Unternehmens und des Landmaschinenhandels durchgeführt.