FG Bremen - Urteil vom 30.08.2023
1 K 43/22
Normen:
FGO § 52d;

Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax wegen Nichteinreichung in der vorgesehenen elektronischen Form

FG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 1 K 43/22

DRsp Nr. 2024/5085

Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax wegen Nichteinreichung in der vorgesehenen elektronischen Form

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2023 wirkt als Urteil.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d;

Tatbestand

Streitig sind nach einer Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft und aus Gewerbebetrieb (Landmaschinenhandel). Er ermittelt seine Einkünfte aus Gewerbetrieb durch Bestandsvergleich und die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Handel wird in einem erheblichen Umfang bar abgewickelt. Der Kläger unterhält eine Betriebsstätte in der Gemeinde ....

Bei der Ermittlung der Warenbestände zum jeweiligen Jahresende wurden für 2015 Teilwertabschreibungen in Höhe von ... EUR, für 2016 von ... EUR und für 2017 von ... EUR berücksichtigt.

Der Gewerbesteuermessbetrag wurde für 2015 und 2016 mit Bescheiden vom ... Januar 2019 erklärungsgemäß festgesetzt. Für 2017 erfolgte die Festsetzung mit Bescheid vom ... November 2019. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der mehrmaligen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages kam der Kläger nicht nach.