FG Bremen - Urteil vom 30.08.2023
1 K 44/22
Normen:
FGO § 52d;

Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax wegen Nichteinreichung in der vorgesehenen elektronischen Form

FG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 1 K 44/22

DRsp Nr. 2024/5086

Unwirksamkeit eines gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung per Telefax wegen Nichteinreichung in der vorgesehenen elektronischen Form

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2023 wirkt als Urteil.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d;

Tatbestand

Streitig sind nach einer Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Er ermittelt seine Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft durch Bestandsvergleich.

In der Steuererklärung für 2014 vom April 2017 fehlten Angaben zu den Vermietungseinkünften des Klägers. Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom .... Mai 2017 erfolgte eine erstmalige Veranlagung. Auf den Einspruch der Kläger vom .... Oktober 2018 wurde die Festsetzung mit Bescheid vom .... Dezember 2018 geändert. Dabei wurden die Vermietungseinkünfte des Klägers berücksichtigt. Mit Bescheiden vom ... Dezember 2018 wurde die Einkommensteuer 2015 und 2016 festgesetzt. Die Bescheide vom ... Dezember 2018 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Auf Grund der Prüfungsanordnung vom ... Januar 2020 wurde eine Betriebsprüfung des landwirtschaftlichen Unternehmens für die Jahre 2015 bis 2017 durchgeführt.