FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2023
9 K 242/23 Kg
Normen:
GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 9 K 242/23 Kg

DRsp Nr. 2023/6482

Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Der Streitwert wird auf 2.002 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG): Mit der Klage wurde zulässigerweise ein streitiger Abzweigungsbetrag für Mai 2022 bis Januar 2023 geltend gemacht.

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG für eine gerichtliche Festsetzung des Streitwerts vor; diese erscheint hier geboten. Denn der Streitwert ist als Gegenstandswert zugrunde zu legen bei der Bestimmung der gesetzlichen Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1 RVG; vgl. näher Reuß, EFG 2009, 50 und EFG 2013, 1961). Hierum geht es im Streitfall. Über die Berechnung des Gegenstandswerts bestehen unterschiedliche Auffassungen.