FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2008
1 Ko 1750/08
Normen:
RVG § 49 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 50

Anrechnung der Gebühr für das Vorverfahren bei Prozesskostenhilfe

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 1 Ko 1750/08

DRsp Nr. 2008/19772

Anrechnung der Gebühr für das Vorverfahren bei Prozesskostenhilfe

Für die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist es ohne Bedeutung, ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

Normenkette:

RVG § 49 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In der anhängigen Klage 1 K 1419/07 war streitig, ob der Sohn S ausbildungsplatzsuchend gewesen ist. Der Klägerin ist mit Beschluss vom 29. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte B, K und S und Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2008 einigten sich die Parteien dahingehend, dass ab Februar 2007 davon auszugehen ist, dass S ein Ausbildungsplatz angeboten worden ist, so dass ab Februar bis einschließlich Juni 2007 Kindergeld zu gewähren war. Sie haben sich weitergehend darüber geeinigt, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.