FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2011
1 V 2325/11 A(E)
Fundstellen:
DStRE 2012, 874

FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2011 (1 V 2325/11 A(E)) - DRsp Nr. 2011/15802

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 1 V 2325/11 A(E)

DRsp Nr. 2011/15802

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 18.05.2011 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung in voller Höhe ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens darüber, ob die Erfassung von Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) im Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 3.870 EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 vom 8. Dezember 2010 rechtmäßig ist.

Aus dem Vortrag der Beteiligten und der (vom Antragsgegner nur unvollständig überlassenen) Einkommensteuerakte ist ersichtlich, dass die Antragsteller verheiratet sind, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielten und die Einkünfte der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb 0,00 EUR betragen.