FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2011
11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L))

FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2011 (11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L))) - DRsp Nr. 2011/21525

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L))

DRsp Nr. 2011/21525

Tenor

Der Streitwert wird auf 348.027 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im Aussetzungsverfahren war die Schätzung von Betriebseinnahmen und Lohnaufwendungen anlässlich einer Betriebsprüfung streitig.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat der beschließende Senat den Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid vom 21. Januar 2011 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2008, die Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2008, die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2003 bis 2008 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 vom 28. Januar bzw. 8. Februar 2011 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt und damit dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden.