FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2011
15 Ko 827/11 GK

FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2011 (15 Ko 827/11 GK) - DRsp Nr. 2011/21526

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 15 Ko 827/11 GK

DRsp Nr. 2011/21526

Tenor

Auf die Erinnerung des Zweitschuldners vom 14.02.2011 wird die Zweitschuldnerrechnung vom 05.01.2011 (Kassenzeichen „001“) aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Durch Gerichtskostenrechnung vom 5. Januar 2011 hat die Oberjustizkasse "I-Stadt" (OJK) den Erinnerungsführer als Zweitschuldner für Herrn "B" in Höhe von 846,54 EUR aus dem Kostenansatz im Verfahren 15 K 1225/02 F in Anspruch genommen.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer. Er macht geltend, der Kostenansatz verstoße gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Die Erinnerungsgegnerin trägt vor, die Inanspruchnahme des Erinnerungsführers als Zweitschuldner sei rechtmäßig, da eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners i. S. des § 31 Abs. 2 GKG i. V. mit § 8 der Kostenverfügung vom 1. März 1976 (KostVfg; abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage (2010), dort unter Abschnitt VII) erfolglos geblieben sei bzw. aussichtslos erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die Schriftsätze bzw. Stellungnahmen der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.