FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2011
15 Ko 2571/11 KF

FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2011 (15 Ko 2571/11 KF) - DRsp Nr. 2011/21520

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 15 Ko 2571/11 KF

DRsp Nr. 2011/21520

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Erinnerungsführer tragen die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten.

Gründe

Im Verlauf des Klageverfahrens 15 K 1576/10 Kg, AO wegen Kindergeld für den Zeitraum April bis August 2009 (PKH-Bewilligung vom 07.01.2011) hatte die Beklagte der örtlichen Familienkasse empfohlen, dem Klagebegehren für den Zeitraum April bis Juni 2009 zu entsprechen. Nach Erfolglosigkeit dieser Empfehlung regte das Gericht mit Hinweisschreiben vom 20.01.2011 bei den Beteiligten an, den Rechtsstreit im Wege einer Teilabhilfe für die Monate April bis Juni 2009 einvernehmlich zum Abschluss zu bringen. Die Klägerin erklärte sich schriftsätzlich einverstanden. Die Beklagte indes gab diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2011 ab, nachdem das Gericht den Erledigungsvorschlag dort nochmals förmlich wiederholt hatte. Der Rechtsstreit ist sodann im Termin durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungen zum Abschluss gebracht worden. Mit Kostenbeschluss vom selben Tag hat das Gericht die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 der Beklagten auferlegt.