FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2011
1 V 1733/11 A(U)

FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2011 (1 V 1733/11 A(U)) - DRsp Nr. 2013/22616

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen 1 V 1733/11 A(U)

DRsp Nr. 2013/22616

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 04.03.2011 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung i. H. v. 411.430,59 € ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 54 % und der Antragsgegner zu 46 %.

Gründe

Die Antragstellerin wurde im Jahr 1996 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere elektronischen Produkten, Computern, Werkzeugen und Maschinen, sowie die Übernahme von Handelsvertretungen, die Vermittlung von Handelsgeschäften und die Beratung auf diesem Gebiet.

Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die die Voranmeldungszeiträume September 2009 bis Januar 2010 umfasste, traf die Prüferin folgende Feststellungen:

1. Ab September 2009 hatte die Antragstellerin ausweislich ihrer Ausgangsrechnungen steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an verschiedene Unternehmen ausgeführt, zu denen sie vorher keine Geschäftsbeziehungen unterhalten hatte. Gegenstand dieser Lieferungen waren zum einen Prozessoren (im Folgenden: CPUs) und zum anderen Spielekonsolen. Für den Prüfungszeitraum ergaben sich insoweit folgende innergemeinschaftliche Lieferungen der Antragstellerin an folgende Unternehmen:

a) Belgien