FG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2011
4 K 2263/11 Erb
Fundstellen:
DStRE 2012, 573

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2011 (4 K 2263/11 Erb) - DRsp Nr. 2011/21522

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 4 K 2263/11 Erb

DRsp Nr. 2011/21522

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 7. September 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2011 wird geändert und für den Veranlagungszeitraum 2008 sind weitere 146.837,75 EUR Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des Erblassers A. Der Erblasser war u.a. Kommanditist der H & A GmbH & Co. KG (H KG).

Der Erblasser verstarb am .... April 2008. Er wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts X vom .... Mai 2008 vom Kläger allein beerbt.