FG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2011
4 K 4351/10 VE

FG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2011 (4 K 4351/10 VE) - DRsp Nr. 2011/21523

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 4 K 4351/10 VE

DRsp Nr. 2011/21523

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Steuerbescheids vom 29. September 2010 in der Fassung des Steuerbescheids vom 25. Oktober 2010 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2010 verpflichtet, der Klägerin weitere 3.380,91 EUR Energiesteuer zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Zulieferer von Gussteilen für die Automobilindustrie und betreibt eine Eisengießerei, in der sie Fahrwerks- und Motorenteile herstellt.