FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2011
11 K 1849/10 BG

FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2011 (11 K 1849/10 BG) - DRsp Nr. 2012/7481

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 1849/10 BG

DRsp Nr. 2012/7481

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Grundbesitzwert für Zwecke der Grunderwerbsteuer wegen eines möglichen Ablaufs der Festsetzungsfrist noch festgestellt werden durfte.

Eine GmbH ist mit Vertrag vom 21.07.2005 auf die Klägerin verschmolzen worden. Sie verfügte über umfangreichen Grundbesitz. Den mit der Verschmelzung verbunden Übergang der Grundstücke zeigte die Klägerin im Jahr 2005 der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes an.

Mit Schreiben vom 20. April 2009 forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 21. Juli 2005 auf. Die Klägerin reichte die Erklärung am 30. November 2009 beim Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2010 setzte der Beklagte den Grundbesitzwert erklärungsgemäß fest.

Die Klägerin legte am 15. Januar 2010 Einspruch ein.