FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1998
6 K 3661/93 K, G, F
Normen:
AStG ;

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1998 (6 K 3661/93 K, G, F) - DRsp Nr. 2000/7310

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 6 K 3661/93 K, G, F

DRsp Nr. 2000/7310

Normenkette:

AStG ;

Tatbestand:

Streitig ist die Angemessenheit vereinbarter Konzernverrechnungspreise.

Die Klägerin wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24.06.1980 als Klin alt GmbH gegründet und zum 01.01.1996 auf die Klin neu GmbH verschmolzen. Gegenstand ihres Unternehmens war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages im wesentlichen der Vertrieb von Bekleidungsartikeln aller Art im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Länder sowie der Vertrieb von modischem Zubehör aller Art. Gesellschafter der Klägerin waren bis 30.05.1983 die Ges. 1 (Ges. 1) und die Ges. 2 (Ges. 2) mit jeweils 30 % sowie Herr Ges. 3 mit 40 % der Anteile am Stammkapital, das am 31.12.1980 500.000 DM, am 31.12.1981 1,5 Mio. DM und am 31.12.1982 3,0 Mio. DM betrug. In der Zeit vom 01.06.1983 bis 09.08.1984 waren die Ges. 1 und die Ges. 2 zu je 50 %, vom 10.08.1984 bis 02.05.1988 die Ges. Z zu 100 % am Stammkapital von 4,5 Mio. DM beteiligt. Seit dem 03.05.1988 war die Ges. A GmbH alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Mit Wirkung vom 01.01.1991 besteht zwischen der Klägerin und der Ges. A GmbH ein Ergebnisabführungsvertrag. Die Ges. 1, die Ges. Z und die Ges. A GmbH werden von der XYZ durch - zum Teil mittelbare - 100 %ige Beteiligungen beherrscht.